(1) Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten bleiben bis zu dem Tag im Amt, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.
(2) Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten scheiden vorzeitig aus dem Amt durch
a) | Amtsverzicht, | |||||||||
b) | Angelobung als Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
c) | Abberufung durch den Landtag, | |||||||||
d) | Erlöschen des Mandates. |
(3) Der Amtsverzicht des Landtagspräsidenten ist gegenüber seinem Stellvertreter, der Amtsverzicht eines Vizepräsidenten ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion wirksam und mit der Bekanntgabe des Amtsverzichtes in der nächsten Sitzung des Landtages unwiderruflich.
(4) Der Landtag kann den Landtagspräsidenten und die Vizepräsidenten auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten durch Beschluß abberufen. Zu einem solchen Beschluß ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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