Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Der Landeshaushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 61 T-LO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 61 T-LO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 61 T-LO