Zu einem gültigen Beschluß des Landtages und zu einer gültigen Wahl durch den Landtag sind, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist und durch die Geschäftsordnung des Landtages keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
0 Kommentare zu Art. 27 T-LO