Art. 27 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Zu einem gültigen Beschluß des Landtages und zu einer gültigen Wahl durch den Landtag sind, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist und durch die Geschäftsordnung des Landtages keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

In Kraft seit 01.03.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 27 T-LO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 27 T-LO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 27 T-LO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 27 T-LO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 27 T-LO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 26 T-LO
Art. 28 T-LO