(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er mit Beschluß eine Auskunft ausdrücklich verlangt.
(3) Von der Verschwiegenheitspflicht kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung, in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen der Landeshauptmann entbinden.
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