(1) Das Land Tirol anerkennt die Ziele des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 178/2020. Es hat die für das Wohl von Kindern und Jugendlichen erforderliche Fürsorge einschließlich ihres Schutzes vor sittlicher und körperlicher Gefährdung zu gewährleisten.
(2) Das Land Tirol hat das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder zu achten und diese bei der Erfüllung ihrer Obsorgepflichten zu unterstützen.
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