(1) Der Genehmigung des Landtages bedürfen:
a) | die Aufnahme von Anleihen und Darlehen durch das Land Tirol, | |||||||||
b) | die Übernahme von Haftungen durch das Land Tirol, | |||||||||
c) | die Veräußerung und die Belastung von Vermögen des Landes Tirol. |
(2) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, Verfügungen nach Abs. 1 ohne Genehmigung des Landtages zu treffen, wobei jeweils die Art der Verfügung zu bestimmen und eine Betragsobergrenze festzulegen ist.
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