(1) Die Landesverwaltungsrichter sind Richter im Sinn des Art. 87 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach dem Gesetz nicht durch gerichtliche Kollegialorgane zu erledigen sind.
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
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