(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze in ihrer durch spätere Vorschriften geänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit verbindlicher Wirkung wiederzuverlautbaren.
(2) Anläßlich der Wiederverlautbarung können:
a) | überholte sprachliche Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt werden; | |||||||||
b) | Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Landesgesetzgebung nicht mehr entsprechen, und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt werden; | |||||||||
c) | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden; | |||||||||
d) | Kurztitel und Buchstabenabkürzungen des Titels festgesetzt werden; | |||||||||
e) | die Bezeichnung der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Aufhebung oder Einfügung einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Gesetzestextes entsprechend richtiggestellt werden; | |||||||||
f) | Übergangsbestimmungen und noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Landesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefaßt und gleichzeitig mit dem wiederverlautbarten Landesgesetz gesondert kundgemacht werden. |
(3) Der wiederverlautbarte Gesetzestext ist mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Wiederverlautbarung im Landesgesetzblatt anzuwenden, soweit in dieser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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