Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Das Land Tirol hat Wissenschaft, Kunst und Heimatpflege sowie das Erwerben von Bildung zu fördern.
(2) Das Land Tirol hat die Freiheit des kulturellen Lebens zu achten und dessen Vielfalt zu fördern.
In Kraft seit 01.03.1989 bis 31.12.9999
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