(1) Durch Landesgesetz kann vorgesehen werden, dass Gemeinden untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen können. Dabei sind jedenfalls die Kundmachung derartiger Vereinbarungen und die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten aus solchen Vereinbarungen näher zu regeln.
(2) Für Vereinbarungen mit Gemeinden anderer Länder gilt Art. 77 Abs. 4 sinngemäß.
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