Art. 44 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der Vollziehung des Landes Tirol.

(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten. Sie verwaltet das Landesvermögen und vertritt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Landesregierung ist dazu berufen, die Zustimmung des Landes Tirol zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes zu erteilen.

(4) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem ersten und dem zweiten Landeshauptmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten).

(5) Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt. Die Landesregierung kann aus Anlass der Durchführung einer Regierungsklausur, für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse sowie dann, wenn sie dies für besondere Ausnahmefälle beschließt, an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen werden.

In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 44 T-LO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 44 T-LO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 44 T-LO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 44 T-LO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 44 T-LO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 43 T-LO
Art. 45 T-LO