(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Direktor und der für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Anzahl an Prüfern und sonstigen Bediensteten.
(2) Zum Direktor des Landesrechnungshofes darf nur eine Person gewählt werden, die
a) | die erforderliche Vorbildung und berufliche Erfahrung sowie die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, | |||||||||
b) | – abgesehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Tirol – zum Tiroler Landtag wählbar ist, | |||||||||
c) | keinem allgemeinen Vertretungskörper angehört, | |||||||||
d) | weder Mitglied der Bundesregierung noch Mitglied einer Landesregierung ist oder in den letzten fünf Jahren war und | |||||||||
e) | nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, oder an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen beteiligt ist. |
(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes wird vom Landtag auf Vorschlag des Landtagspräsidenten und nach Anhören des Obleuterates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
(4) Der Direktor des Landesrechnungshofes ist für seine Tätigkeit ausschließlich dem Landtag verantwortlich. Er kann durch einen Beschluss des Landtages, für den die Voraussetzungen Abs. 3 erster Satz gelten, vorzeitig abberufen werden.
(5) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für den Landesrechnungshof nach Anhören des Landtagspräsidenten zur Verfügung zu stellen; als Prüfer dürfen nur Landesbedienstete zur Verfügung gestellt werden, die nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, oder an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen beteiligt sind. Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor des Landesrechnungshofes und die beim Landesrechnungshof verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.
(6) Das Nähere über den Landesrechnungshof wird durch Landesgesetz geregelt.
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