Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
In den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
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