Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, Präsident oder Vizepräsident des Landtages, Bürgermeister oder sonstiges Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder Obmann oder Mitglied des Ausschusses eines Gemeindeverbandes sein.
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