Art. 55 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Mitglieder der Landesregierung haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Bezüge. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.

In Kraft seit 01.03.1989 bis 31.12.9999
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