Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Der Landtag kann die Geschäftsführung der Landesregierung und ihrer Mitglieder prüfen und seine Wünsche über die Führung der Landesverwaltung in Entschließungen äußern.
In Kraft seit 01.03.1989 bis 31.12.9999
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