Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Landtag kann die Geschäftsführung der Landesregierung und ihrer Mitglieder prüfen und seine Wünsche über die Führung der Landesverwaltung in Entschließungen äußern.
In Kraft seit 01.03.1989 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 66 T-LO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 66 T-LO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 66 T-LO