Art. 20 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der neue Landtag hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte den Präsidenten sowie den ersten und den zweiten Vizepräsidenten zu wählen.

(2) Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten haben vor dem Landtag in die Hand desjenigen, der nach Art. 19 Abs. 2 in der ersten Sitzung den Vorsitz führt, die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Der Landtagspräsident hat von seiner Angelobung an den Vorsitz zu führen.

(4) Der Landtagspräsident vertritt den Landtag nach außen. Er übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Bei der Vollziehung der ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages ist der Landtagspräsident oberstes Verwaltungsorgan.

In Kraft seit 28.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 20 T-LO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 20 T-LO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 20 T-LO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 20 T-LO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 20 T-LO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 19 T-LO
Art. 21 T-LO