(1) Der neue Landtag hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte den Präsidenten sowie den ersten und den zweiten Vizepräsidenten zu wählen.
(2) Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten haben vor dem Landtag in die Hand desjenigen, der nach Art. 19 Abs. 2 in der ersten Sitzung den Vorsitz führt, die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Der Landtagspräsident hat von seiner Angelobung an den Vorsitz zu führen.
(4) Der Landtagspräsident vertritt den Landtag nach außen. Er übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Bei der Vollziehung der ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages ist der Landtagspräsident oberstes Verwaltungsorgan.
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