(1) Ein Gesetzesbeschluß ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenn binnen sechs Wochen nach der Beschlußfassung wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen.
(2) Über Gesetzesbeschlüsse, die
a) | zur Abwehr oder Bekämpfung eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit gefasst wurden oder | |||||||||
b) | zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union, Staatsverträgen, staatsrechtlichen Vereinbarungen oder zur Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften erforderlich waren oder | |||||||||
c) | infolge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen waren, | |||||||||
ist eine Volksabstimmung nicht zulässig. In diesen Fällen kann die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses auch schon vor dem Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist erfolgen. |
(3) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist nach Abs. 1 verlangt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.
(4) Bei der Volksabstimmung ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt. Der Tag der Volksabstimmung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Es gilt der Grundsatz des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Stimmrechtes. Ein Gesetzesbeschluß gilt als abgelehnt, wenn mehr als 50 v.H. der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilgenommen haben und die Mehrheit der gültigen Stimmen dagegen abgegeben wurde. Der Landeshauptmann hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Das Verfahren bei der Volksabstimmung wird durch Landesgesetz näher geregelt. Durch dieses Gesetz ist sicherzustellen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes möglichst erleichtert wird.
(6) Wurde der Gesetzesbeschluß in der Volksabstimmung abgelehnt, so darf er nicht kundgemacht werden. Wurde der Gesetzesbeschluß nicht abgelehnt, so ist er unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
0 Kommentare zu Art. 39 T-LO