(1) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag über das Ergebnis jeder Prüfung aus dem Bereich des Landes einen Bericht vorzulegen.
(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.
(3) Die Behandlung der dem Landtag vorzulegenden Berichte des Landesrechnungshofes obliegt nach der Vorberatung im Finanzkontrollausschuss dem Landtag.
(4) Enthält ein solcher Bericht des Landesrechnungshofes Empfehlungen an die Landesregierung, so hat sie spätestens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag diesem über die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls darzulegen, warum den Empfehlungen nicht Rechnung getragen worden ist.
(5) Der Landesrechnungshof hat das Ergebnis jeder Prüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern dem Bürgermeister bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat hierzu Stellung zu nehmen und dem Landesrechnungshof die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Der Landesrechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Der Landesrechnungshof hat dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht zu erstatten. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind nach ihrer Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
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