Art. 43 T-LO

T-LO - Landesordnung 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der neue Landtag hat in der ersten Sitzung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode die vom Land Tirol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Dabei ist zu bestimmen, welches Mitglied an welcher Stelle entsandt wird. Wenigstens ein Mitglied muss der zweitstärksten Partei angehören. Für die Stärke der Parteien ist die Anzahl der Abgeordneten, bei gleicher Anzahl der Abgeordneten die bei der Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend; bei gleicher Anzahl der Stimmen entscheidet das Los. Das Nähere über die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Bundesrates wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

(2) Die vom Land Tirol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates müssen zum Landtag wählbar sein, sie müssen ihm aber nicht angehören.

(3) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates bleiben so lange im Amt, bis der neue Landtag die vom Land Tirol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates gewählt hat.

(4) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates können auf ihr Mandat verzichten. Der Verzicht auf das Mandat ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(5) Ist ein vom Land Tirol entsandtes Mitglied des Bundesrates vorzeitig aus dem Amt geschieden, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist ein vom Land Tirol entsandtes Ersatzmitglied des Bundesrates an die Stelle eines Mitgliedes getreten oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl durchzuführen.

In Kraft seit 19.03.2008 bis 31.12.9999
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