Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.
(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes den Hauptwohnsitz haben.
In Kraft seit 30.05.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 3 T-LO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 T-LO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 3 T-LO