Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.
(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes den Hauptwohnsitz haben.
In Kraft seit 30.05.1995 bis 31.12.9999
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