(1) Zu einem Landesgesetz ist ein Beschluß des Landtages erforderlich.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz und eine Verfassungsbestimmung in einem Landesgesetz können nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz oder als Landesverfassungsbestimmung zu bezeichnen.
(3) Der Landtagspräsident hat das verfassungsgemäße Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses zu beurkunden und den Gesetzesbeschluß unverzüglich dem Landeshauptmann zu übersenden.
(4) Der Landeshauptmann hat die Beurkundung durch den Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen. Gesetzesbeschlüsse, die
a) | Landes- oder Gemeindeabgaben oder die Aufnahme von Anleihen oder Darlehen durch das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Gegenstand haben oder | |||||||||
b) | der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, |
hat der Landeshauptmann sodann unverzüglich dem Bundeskanzleramt oder dem sonst zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben und im Fall der lit. b zugleich den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu stellen.
(5) Der Landeshauptmann hat den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen. Wird in einem Gesetzesbeschluss auf einen anderen, noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung die Zitierung zu ergänzen.
(6) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss, der Landes- oder Gemeindeabgaben oder die Aufnahme von Anleihen oder Darlehen durch das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Gegenstand hat, Einspruch erhoben, so darf dieser nur kundgemacht werden, wenn
a) | der Landtag den Gesetzesbeschluss bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten wiederholt und | |||||||||
b) | die Bundesregierung den Einspruch innerhalb der im § 9 Abs. 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, bestimmten Frist zurückzieht oder der Einspruch nach Befassung des ständigen gemeinsamen Ausschusses von Nationalrat und Bundesrat nicht aufrecht bleibt (§ 9 Abs. 10 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). |
Vor dem Ablauf der Einspruchsfrist (§ 9 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948) darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(7) Bedarf ein Gesetzesbeschluß der Zustimmung der Bundesregierung, so darf er nur kundgemacht werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt. Der Landtag kann bei Gesetzesbeschlüssen, die der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, den Landeshauptmann ermächtigen, für den Fall der Verweigerung der Zustimmung den Gesetzesbeschluß unter Weglassung der die Zustimmungsbedürftigkeit begründenden Bestimmungen kundzumachen. Diese Bestimmungen sind in der Ermächtigung genau zu bezeichnen. Eine solche Ermächtigung ist dem Bundeskanzleramt oder dem sonst zuständigen Bundesministerium zugleich mit dem Gesetzesbeschluss bekannt zu geben.
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