(1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit der Angelobung und endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode. Die Mitglieder der Landesregierung haben jedoch auch nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode ihre Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung weiterzuführen.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
a) | Tod, | |||||||||
b) | Amtsverzicht, | |||||||||
c) | Angelobung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, Annahme des Amtes des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten des Landtages, Angelobung als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates), Wahl zum Obmann oder zum Mitglied des Ausschusses eines Gemeindeverbandes, | |||||||||
d) | Abberufung der Landesregierung durch den Landtag nach Art. 64 Abs. 2, | |||||||||
e) | Misstrauensvotum des Landtages nach Art. 64 Abs. 3, | |||||||||
f) | ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem seine Wahl zum Mitglied der Landesregierung aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust des Amtes ausgesprochen wird. |
(3) Der Amtsverzicht eines Mitgliedes der Landesregierung ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat er dies dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Amtsverlust zu beschließen.
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