Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der Landesgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen.
(2) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der Landesgesetze Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
In Kraft seit 15.07.2011 bis 31.12.9999
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