(1) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Neuwahl durchzuführen. Ist ein einzelnes Mitglied der Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl durchzuführen, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Der Landtag kann von einer Nachwahl absehen, wenn
a) | ein Landesrat vorzeitig aus dem Amt geschieden ist oder | |||||||||
b) | ein Landeshauptmannstellvertreter vorzeitig aus dem Amt geschieden ist und ein Landesrat zu seinem Nachfolger gewählt wird, |
sofern dadurch nicht die Mindestanzahl an Landesräten nach Art. 44 Abs. 4 unterschritten wird.
(3) Der Landtag hat weiters eine Neuwahl der gesamten Landesregierung durchzuführen, wenn
a) | der Landeshauptmann auf Grund eines Mißtrauensvotums vorzeitig aus dem Amt geschieden ist oder | |||||||||
b) | durch eine Nachwahl oder die Wahl eines zusätzlichen Landesrates (Ergänzungswahl) eine Änderung darin eintreten würde, welche der im Landtag vertretenen Wählergruppen in der Landesregierung vertreten sind. |
(4) Für das Vorschlagsrecht der Wählergruppen bei Neuwahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen gilt Art. 45 Abs. 4 sinngemäß.
(5) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat sie die Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung weiterzuführen.
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