(1) Vor dem Antritt ihres Amtes haben der Landeshauptmann in die Hand des Landtagspräsidenten die Beachtung der Landesverfassung, der Bundesgesetze und der sonstigen Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten, die anderen Mitglieder der Landesregierung in die Hand des Landeshauptmannes die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten vor dem Landtag zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Beachtung der Bundesverfassung hat der Landeshauptmann vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Bundespräsidenten zu geloben (Art. 101 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
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