Gesamte Rechtsvorschrift SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

SeilbG 2003
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Stand der Gesetzesgebung: 25.12.2020

Artikel I

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SeilbG 2003 Anwendungsbereich


Dieses Bundesgesetz findet auf Seilbahnen gemäß § 2 Anwendung.

§ 2 SeilbG 2003


(1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.

(2) Diese werden unterteilt in

1.

Seilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt ist (Standseilbahnen);

2.

Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen).

Diese gliedern sich in

a)

Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);

b)

Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).

Das sind

aa)

Umlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);

bb)

Umlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);

cc)

Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

dd)

Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

3.

Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;

4.

Seilschwebebahnen, die wahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).

§ 3 SeilbG 2003


(1) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

1.

Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1;

2.

Seilbahnen, die ausschließlich der Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);

3.

Anlagen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen Betriebes sind und vor dem 21. April 2018 in Betrieb genommen worden sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.

§ 4 SeilbG 2003 Begriffsbestimmungen


Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.

§ 4a SeilbG 2003


Die für die Seilbahn verantwortliche Person gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 ist das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens.

§ 4b SeilbG 2003


Die nach Art. 11 Abs. 6 dritter Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 9 erster Satz, Art. 14 Abs. 2 erster Satz, Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz sowie Anhang II Abschnitt 7.1.1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.

§ 5 SeilbG 2003


Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind.

§ 6 SeilbG 2003


(1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.

(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Seilbahnunternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint.

(3) Der beschränkt öffentliche Verkehr umfasst über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung auch anderer Personen ohne Betriebs- und Beförderungspflicht, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.

§ 7 SeilbG 2003


Die Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift und der Instandhaltungsanleitungen der Hersteller.

§ 8 SeilbG 2003


(1) Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bauwerke oder Gebäudeteile, die mit der Seilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 9 SeilbG 2003


(1) Die wiederkehrende Überprüfung ist die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.

(2) Ergänzende Überprüfungen sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von seilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln oder bauteilspezifischen Prüfmethoden.

§ 12a SeilbG 2003


Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

§ 12b SeilbG 2003


(1) Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.

(2) Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Abs. 1 noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.

(3) Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.

(4) Eine Änderung der Nutzung einer Seilbahn liegt vor, wenn gegenüber der bisherigen Nutzung der Seilbahn Betriebsarten oder Beförderungsfälle neu hinzukommen oder abgeändert werden, die neue sicherheitsrelevante Aspekte ergeben.

§ 12c SeilbG 2003


Das Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.

Abschnitt 2 - Behörden

§ 13 SeilbG 2003


(1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen gemäß § 120 Abs. 2) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig für die

1.

Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

3.

Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

4.

Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Seilbahnen;

5.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;

6.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten und Änderungen der Nutzung bei Sesselbahnen;

7.

Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

8.

Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies ab Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

§ 14 SeilbG 2003


(1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig für die

1.

Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;

3.

Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen;

4.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen;

5.

Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen;

6.

Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig für die

1.

Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;

2.

Festlegung besonderer Bedingungen von zur Ausführung kommenden innovativen Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;

3.

Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;

4.

fachliche Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für die Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424, für Seilbahnüberprüfungsstellen gemäß Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, sowie für alle weiteren Stellen, die für ihre Tätigkeit bei Seilbahnen eine Akkreditierung benötigen;

5.

Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;

6.

Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;

7.

Wahrnehmung der Angelegenheiten bei der Schaffung von Normen auf nationaler sowie europä-ischer und internationaler Ebene hinsichtlich Seilbahnen;

8.

Wahrnehmung der gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 den Mitgliedstaaten auferlegten Informationspflichten, der Vertretung in der administrativen Kooperationsgruppe (AdCo) für die Marktüberwachung bei Seilbahnen und im Ausschuss für Seilbahnen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13;

9.

Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens für Betriebsleiter; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

10.

Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;

11.

Führung eines Verzeichnisses von Personen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten, Änderungen der Nutzung oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 vorgenommen werden können; von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können; von akkreditierten Seilbahnüberprüfungsstellen; von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen; von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, eine Generalrevision gemäß § 49a durchzuführen;

12.

Erstellung der Seilbahnstatistik;

13.

Wahrnehmung der nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung:

a)

Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden;

b)

Meldungen an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

§ 14a SeilbG 2003


Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen eine auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, festgelegten Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 14b SeilbG 2003


Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 113 bis 115 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 14c SeilbG 2003


Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 116 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 14d SeilbG 2003


(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/424.

(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.

(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424, zuständig.

Abschnitt 3 - Vorfragen

§ 15 SeilbG 2003


(1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

1.

ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;

2.

ob ein Verkehr als öffentlicher Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;

3.

ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine Genehmigung erforderlich wird;

4.

ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;

5.

ob eine Einrichtung als Teil der Seilbahn im Sinne des § 8 anzusehen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.

Abschnitt 4 - Verfahren

§ 16 SeilbG 2003 Allgemeines


(1) Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.

(2) Eine neue Konzession gemäß § 21 für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß § 110 für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß § 2 Abs. 2 oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.

§ 17 SeilbG 2003


(1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn sind, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.

(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist, sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird, eine Bewilligung gemäß § 52 erforderlich.

§ 18 SeilbG 2003 Genehmigungsfreie Bauvorhaben


(1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen sind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und

1.

die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oder

2.

es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.

(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.

(3) Für die Änderung eines Sicherheitsbauteiles ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

1.

diese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person ge-mäß § 20

a)

die Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;

b)

sich auf dieses Sicherheitsbauteil beschränkt;

c)

keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Sicherheitsbauteile, auf Teilsysteme oder die Infrastruktur erwarten lässt;

d)

keine Belange des Brandschutzes betrifft;

2.

die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die Behörde kann verlan-gen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren un-terworfen wird;

3.

das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird.

§ 19 SeilbG 2003


Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass

1.

die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;

2.

Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;

3.

Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.

§ 20 SeilbG 2003


(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Vollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;

2.

praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichzuhalten ist;

3.

Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Vorschriften.

(2) Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 1.

§ 21 SeilbG 2003 Konzession


Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.

§ 22 SeilbG 2003


(1) Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des vorzulegenden kurz gefassten Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in § 24 angeführten Unterlagen nachzuweisen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlich sind, bestimmen.

(2) Die Behörde hat zudem die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers zu prüfen. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere,

1.

wenn eines ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 7 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972) oder

2.

wenn gegen eines ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen dieses Bundesgesetz erlassen worden ist.

§ 23 SeilbG 2003


(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers bestehen.

(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 24 SeilbG 2003


(1) Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des Konzessionswerbers sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;

2.

eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen (Stationsstandorte und Trassenverlauf); Angaben über den Zweck der Seilbahn;

3.

kurz gefasster Bauentwurf;

4.

das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);

5.

Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten;

6.

Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Projektkosten entsprechender Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater, zu prüfen und ihre Richtigkeit ist mit dessen Unterschrift zu bestätigen;

7.

ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;

8.

Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;

9.

eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Stationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;

10.

Strafregisterbescheinigung für die zur Vertretung nach außen befugten Organe des Konzessionswerbers, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf;

11.

Lageplan über die bestehenden und projektbezogenen neuen Skipisten;

12.

Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen samt deren jeweiligem Konzessionär;

13.

eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;

14.

ein Lawinenschutzkonzept;

15.

Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

16.

Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.

(2) Von der Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 11 bis 16 kann in begründeten Fällen abgesehen werden.

§ 25 SeilbG 2003


(1) Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens dreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

§ 26 SeilbG 2003


Die Konzession erlischt

1.

mit Zeitablauf;

2.

bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;

3.

bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;

4.

bei Konzessionsentziehung gemäß § 27;

5.

mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionärs;

6.

bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

§ 27 SeilbG 2003


Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder

2.

bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder

3.

sich der Konzessionär trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.

§ 28 SeilbG 2003


(1) Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen, andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist.

(3) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert. Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert.

(4) Ein Antrag auf Verlängerung der Konzession kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden.

§ 29 SeilbG 2003


(1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, dessen Zuverlässigkeit gegeben ist, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.

(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich, jedoch ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.

(3) Bei einer Änderung der Bezeichnung des Konzessionärs ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.

§ 31 SeilbG 2003 Baugenehmigung


Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 handelt.

§ 32 SeilbG 2003


Mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung sind der Behörde Bauentwürfe in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.

§ 33 SeilbG 2003


(1) Der Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Abs. 3, den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.

(2) Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Vollständigkeit des Bauentwurfes und dessen Aktualität bestätigt werden. Im Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen Projektunterlagen widerspruchsfrei sind. Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind.

(3) Für jeden projektrelevanten Fachbereich ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten gemäß Abs. 3 und den Ersteller des Sicherheitsberichtes fest.

§ 23 SeilbG


(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn entgegenstehende Interessen überwiegt.
(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 34 SeilbG 2003


Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind.

§ 35 SeilbG 2003


Weist eine Seilbahn innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern damit sicherheitsrelevante Auswirkungen verbunden sind, besondere Bedingungen für den Bau und/oder die Inbetriebnahme dieser Seilbahn festgelegt werden.

§ 36 SeilbG 2003


Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen ist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung erforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.

§ 37 SeilbG 2003


Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 22 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.

§ 38 SeilbG 2003


Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf höchstens sieben Tage abkürzen, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist.

§ 39 SeilbG 2003


Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Fachbereiche durch das geplante Bauvorhaben betroffen sind.

§ 40 SeilbG 2003


Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich gemäß § 53 zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich gemäß § 55 Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

§ 41 SeilbG 2003


(1) In der Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(2) Mit der Baugenehmigung können Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) verbunden werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs erforderlich ist.

§ 42 SeilbG 2003


Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

§ 43 SeilbG 2003


(1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.

(2) In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch dreijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

§ 44 SeilbG 2003


Die Behörde kann im Baugenehmigungsbescheid die Durchführung eines Probebetriebes anordnen. Dieser Probebetrieb hat ohne Beförderung von Fahrgästen zu erfolgen; Umfang und Dauer des Probebetriebes wird durch die Behörde bestimmt.

§ 45 SeilbG 2003


Das Seilbahnunternehmen hat, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, zur Koordination, Leitung und Beaufsichtigung der Ausführung des Bauvorhabens eine befugte Person als Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Bauarbeiten bekannt zu geben.

§ 46 SeilbG 2003 Betriebsbewilligung


Sofern es sich nicht um die Neuerrichtung einer Seilbahn handelt, kann mit der Baugenehmigung die Bewilligung zur Inbetriebnahme der antragsgegenständlichen Infrastruktur, von Teilsystemen oder von Sicherheitsbauteilen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

§ 47 SeilbG 2003


Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung gemäß § 46 erteilt wurde, hat das Seilbahnunternehmen deren Erteilung unter Bekanntgabe des Fertigstellungszustandes und der noch durchzuführenden Maßnahmen bei der Behörde zu beantragen.

§ 47a SeilbG 2003


Vor Erteilung der Betriebsbewilligung für eine neue Seilbahn hat das Seilbahnunternehmen alle Unterlagen über die notwendigen Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie über die Erprobung (Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den technischen Unterlagen und Dokumenten, Prüfung der einzelnen Bauteile, ihres Zusammenwirkens untereinander und mit dem örtlichen Umfeld, Probebetrieb), weiters die Anleitungen für die Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) und für die Betriebskontrollen sowie die EU-Konformitätserklärungen vorzulegen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten sowie Änderungen der Nutzung sind von diesen Unterlagen lediglich jene vorzulegen, die sich aus den Änderungen gegenüber dem Bestand ergeben.

§ 48 SeilbG 2003


(1) Die Behörde hat die Betriebsbewilligung allenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen. Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Fachbereiche berührt werden, beizuziehen.

(2) Werden im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt werden, bei Sicherheitsbauteilen, Teilsystemen oder der Infrastruktur Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid festgestellt, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des Bauentwurfes oblag.

§ 48a SeilbG 2003 Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren


(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide, mit denen eine Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 49 SeilbG 2003 Überprüfung bestehender Anlagen


(1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.

(2) Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen dürfen diese Überprüfungen auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.

(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der Hauptuntersuchung gemäß § 7 bleiben davon unberührt.

(4) Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt.

§ 49a SeilbG 2003 Generalrevision von Seilbahnen


(1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen mit Ausnahme von Schleppliften auf eigene Kosten in den Zeitabständen gemäß Abs. 2 einer Generalrevision unterziehen zu lassen. Bei dieser sind jene Maßnahmen festzustellen, die für das Heranführen an das zeitgemäße Sicherheitsniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb notwendig sind.

(2) Die Generalrevision hat spätestens 40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die Seilbahn, sodann wiederkehrend alle 30 Jahre zu erfolgen.

(3) Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten Generalrevisionen an zu rechnen sind, ist nach einer grundlegenden Erneuerung der Seilbahn zulässig. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, dass

1.

zumindest die spezifisch seilbahn- und elektrotechnischen Anlageteile der Seilbahn erneuert wor-den sind und

2.

die gesamte Seilbahn entsprechend aktueller Beurteilungen aus den betroffenen Fachbereichen weiterverwendbar ist.

(4) Die Generalrevision hat für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektro- und Sicherungstechnik, Brandschutz, Arbeitnehmerschutz, Hochbau, Geologie und Geotechnik und Lawinensicherheit sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder zu erfolgen.

(5) Für die Generalrevision sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 eingetragenen qualifizierten Personen oder Stellen heranzuziehen.

(6) Die Betriebsbewilligung für die Seilbahn ist zu entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht fristgerecht nachkommt oder die bei einer Generalrevision festgestellten Mängel nicht innerhalb der dafür festgelegten Fristen beseitigt.

(7) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift über die Vornahme von Hauptuntersuchungen und die Bestimmungen über die Überprüfungen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

(8) Nähere Bestimmungen über die Fälligkeit, den Umfang und die Durchführung der Generalrevision sowie über die Anforderungen an die qualifizierten Prüfer oder Stellen für diese Überprüfung werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt. In dieser Verordnung können für Seilbahnen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, abweichende Bestimmungen über den Zeitpunkt der erstmaligen Generalrevision gemäß Abs. 2 festgelegt werden.

§ 50 SeilbG 2003


Die zur Erteilung der Betriebsbewilligung zuständige Behörde kann zur Feststellung der ordnungsgemäßen Erhaltung einer Seilbahn auf Kosten des Seilbahnunternehmens zusätzliche Überprüfungen, auch unter Beiziehung von Sachverständigen aller in Betracht kommenden Fachrichtungen, selbst durchführen oder solche zusätzlichen Überprüfungen durch akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen oder sonstige Sachverständige aller in Betracht kommenden Fachbereiche veranlassen. Sofern diese Überprüfungen im Umfang der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung erfolgen, ersetzen sie diese.

§ 51 SeilbG 2003


(1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer Überprüfung im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen unterziehen zu lassen. Dabei festgestellte Mängel sind durch das Seilbahnunternehmen zu beheben; erforderlichenfalls hat die Behörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Werden Mängel festgestellt, deren Behebung eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes voraussetzt, ist ein entsprechender Antrag der Behörde umgehend vorzulegen.

(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Seilbahnen hat die erste derartige Überprüfung bis 1. November 2004 zu erfolgen, sofern nicht durch die Behörde einem begründeten Antrag um Verlängerung dieser Frist stattgegeben wird.

§ 52 SeilbG 2003 Abtragung


(1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt und sind im Bauentwurf aufzunehmen. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.

(2) Im Abtragungsverfahren haben neben dem Seilbahnunternehmen insbesondere auch die Eigentümer der Liegenschaften, die durch die Seilbahn in Anspruch genommen werden, Parteistellung.

(3) Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.

§ 52a SeilbG 2003


Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen einer Seilbahn werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.

Abschnitt 5 - Anrainerbestimmungen

§ 53 SeilbG 2003


Die Errichtung seilbahnfremder Bauwerke oder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis zwölf Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).

§ 54 SeilbG 2003


Die Behörde kann Ausnahmen vom Bauverbot erteilen, soweit dies mit der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs vereinbar ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der seilbahnfremden Bauwerke oder Anlagen zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist und die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs durch das Seilbahnunternehmen bestätigt wird.

§ 55 SeilbG 2003


In der Umgebung von Seilbahnanlagen ist die Errichtung von Bauwerken oder anderen Anlagen und die Vornahme sonstiger Handlungen durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte verboten, durch die der Bestand der Seilbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige oder sichere Betriebsführung gefährdet wird (Gefährdungsbereich) und geeignete Schutzmaßnahmen zur Ausschaltung dieser Gefährdung nicht möglich sind. Ein verbotswidriger Zustand ist der Behörde durch das Seilbahnunternehmen bekannt zu geben, welche die Beseitigung dieses Zustandes anzuordnen hat.

§ 56 SeilbG 2003


(1) Wenn im Gefährdungsbereich Bauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr gefährdet werden könnte, so ist vor Bauausführung oder Lagerung oder Verarbeitung eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um ein Bauwerk oder um eine andere Anlage handelt, für die nach einer anderen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, das Seilbahnunternehmen in diesem Verfahren Partei- oder Beteiligtenstellung hatte und dessen allfälligen Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung des Seilbahnbetriebes Rechnung getragen wurde sowie eine fachkundige Beurteilung im Hinblick auf eine Gefährdung der Seilbahnanlage und des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs erfolgte.

(2) Innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenbewuchs) eingetretene Gefährdungen der Seilbahn sind vom Seilbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der über Grund und Boden Verfügungsberechtigte seine Zustimmung verweigert, hat ihm die Behörde auf Antrag des Seilbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.

Abschnitt 6 - Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

§ 57 SeilbG 2003 Seilbahnstatistik


Das Seilbahnunternehmen und der Landeshauptmann haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 7 -Sicherheitsbauteile

Abschnitt 8 - Teilsysteme

Abschnitt 9 - Benannte Stellen

§ 72 SeilbG 2003 Konformitätsbewertungsstellen


(1) Die Bewertung und Überwachung für die Konformitätsbewertungsstellen nach den in Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Anforderungen erfolgt durch die Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ nach den im Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, festgelegten Bestimmungen.

(2) Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424 setzt deren Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 voraus.

Abschnitt 10 - CE-Konformitätskennzeichnung

§ 75 SeilbG 2003 Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union


Aus behördlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, erwächst für das Seilbahnunternehmen und die Wirtschaftsakteure kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.

§ 76 SeilbG 2003


Der Landeshauptmann hat im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach Feststellung eines von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Risikos für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für Eigentum dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen. Überdies hat der Landeshauptmann über seine Marktüberwachungstätigkeiten auf Aufforderung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Auskunft zu geben.

Abschnitt 11 - Spezifikationen

§ 78 SeilbG 2003


(1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

Abschnitt 12 - Betriebsleiter, Betriebspersonal

§ 81 SeilbG 2003


(1) Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters.

(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist zulässig. Bei der Diensteinteilung hat das Seilbahnunternehmen darauf zu achten, dass der diensthabende Betriebsleiter die von ihm betreuten Seilbahnen in angemessener Zeit vom jeweiligen Standort aus erreichen kann.

(3) Die Behörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters bescheidmäßig untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2, gemäß § 82 Abs. 1, gemäß § 84 oder der Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 nicht gegeben sind.

(4) Das Seilbahnunternehmen hat der Behörde die Abberufung des verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 82 SeilbG 2003


(1) Als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß § 2 gültig ist.

(2) Das Verfahren zur Erlangung eines Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt die Betriebsleiterpatente aus und führt hierüber ein Verzeichnis.

§ 83 SeilbG 2003


(1) Die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn sich in der Folgezeit Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung des verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ergeben, hat das Seilbahnunternehmen diesen unverzüglich von seiner Funktion zu entheben und die Behörde hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Widerruf eines Betriebsleiterpatentes ist unabhängig von der jeweiligen Behördenzuständigkeit durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu veranlassen. Ein derartiger Widerruf kann durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch von Amts wegen erfolgen, wenn er Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen, wie Verlässlichkeit oder Eignung, erhält.

§ 84 SeilbG 2003


Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer des Seilbahnunternehmens ist unzulässig. Eine lediglich befristete Übernahme dieser Tätigkeit ist zulässig, sofern dieses Organ des Seilbahnunternehmens über das erforderliche Betriebsleiterpatent verfügt.

§ 85 SeilbG 2003


Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Rahmen der gemäß § 82 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung fest, welche Voraussetzungen das Betriebspersonal einschließlich des Betriebsleiters und der Betriebsleiter-Stellvertreter hinsichtlich Verlässlichkeit und Eignung zu erfüllen hat und er legt fest inwiefern bis zur Erlassung dieser Verordnung nach der bisherigen Rechtslage erteilte Genehmigungen als mit Betriebsleiterpatenten gleichwertig anzuerkennen sind.

Abschnitt 13 - Betriebliche Bestimmungen

§ 86 SeilbG 2003


(1) Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage des durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Rahmenentwurfes das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals zu regeln (Betriebsvorschrift).

(2) Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Behörde.

§ 87 SeilbG 2003


(1) Das Seilbahnunternehmen hat Beförderungsbedingungen auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichten Entwurfes zu erstellen, in denen unter anderem zu regeln ist, dass die Seilbahnbenützer den dienstlichen Anordnungen des Betriebspersonals Folge zu leisten haben, wie sie sich bei Benützung der Seilbahn zu verhalten haben und welche Folgen sich aus einer Missachtung der Beförderungsbedingungen ergeben.

(2) Die Beförderungsbedingungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Behörde hat die Verwendung der vorgelegten Beförderungsbedingungen zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen gegeben ist oder wenn Sicherheitsgründe dagegensprechen.

§ 88 SeilbG 2003


Die Beförderungsbedingungen sind beim jeweiligen Zugangsbereich der Seilbahn, die Tarife bei der jeweiligen Kartenverkaufsstelle, kundzumachen.

§ 89 SeilbG 2003


(1) Die Veräußerung lediglich der Infrastruktur oder eines Teilsystems einer öffentlichen Seilbahn ist unzulässig. Die Verträge über die vorgesehene Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung der gesamten Seilbahn sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat zu prüfen, ob dadurch die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs beeinträchtigt ist oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Die Behörde ist berechtigt, für die Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder öffentlicher Interessen Ergänzungen der bezughabenden Verträge anzuordnen und bei Nichtdurchführung die Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung zu untersagen.

§ 90 SeilbG 2003


Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der nicht mehr vorhandenen Wirtschaftlichkeit der Anlage oder auf Grund des Fehlens des Verkehrsbedürfnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Vor der Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.

Abschnitt 14 - Schutzmaßnahmen

§ 91 SeilbG 2003


(1) Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Einstellung zu verfügen, wenn die Sicherheit des Seilbahnbetriebes nicht mehr gegeben ist oder die begründete Annahme besteht, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird.

(2) Der Betrieb darf nur mit Bewilligung durch die Behörde und nur dann wieder aufgenommen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs gewährleistet sind. Die Behörde hat erforderlichenfalls im Interesse der Sicherheit zusätzlich notwendige Auflagen zu treffen.

Abschnitt 15 - Rechte der Seilbahnunternehmen

§ 95 SeilbG 2003


Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die Seilbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession und nach dem Ergebnis des Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens sowie der sonst erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungsergebnisse zu bauen und zu betreiben.

§ 96 SeilbG 2003


Das Seilbahnunternehmen hat hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das ausschließliche Recht auf den Bau und Betrieb der Seilbahn insofern, als während der Konzessionsdauer niemandem gestattet werden darf, andere Seilbahnen zu errichten, die eine dem Seilbahnunternehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würde.

§ 97 SeilbG 2003


Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.

§ 98 SeilbG 2003


Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die für den Bau, Betrieb und Verkehr der Seilbahn erforderlichen Hilfseinrichtungen selbst zu errichten und zu betreiben sowie alle Arbeiten, die dem Bau, Betrieb und Verkehr der Seilbahn dienen, vorzunehmen, sofern es über entsprechende, zur Durchführung dieser Maßnahmen befugte Fachleute verfügt.

Abschnitt 16 - Pflichten der Seilbahnunternehmen

§ 99 SeilbG 2003


Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession bzw. der Genehmigung gemäß § 110 sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen, zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach- bzw. umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

§ 100 SeilbG 2003


Das Seilbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Seilbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haftet, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, für Schäden, die durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Seilbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden.

§ 101 SeilbG 2003


Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen, die durch den Bau der Seilbahn gestört oder unbenutzbar werden, hat das Seilbahnunternehmen nach dem Ergebnis des Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wieder herzustellen. Die Anlagen (Wasserläufe) sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Seilbahn vergrößert worden sind, hat das Seilbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Seilbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Dies findet keine Anwendung, soweit eine andere privatrechtliche Vereinbarung besteht.

§ 102 SeilbG 2003


Das Seilbahnunternehmen hat zwischen der Seilbahn und ihrer Umgebung Einfriedungen oder Schutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Soweit keine andere Vereinbarung besteht, hat das Seilbahnunternehmen hiefür die Kosten zu tragen.

§ 103 SeilbG 2003


Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 104 SeilbG 2003


(1) Das Seilbahnunternehmen hat jede Änderung der Geschäftsführung oder der Vertretungsbefugnis nach außen der Behörde bekannt zu geben.

(2) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb von Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Zeitpunkt, den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.

§ 105 SeilbG 2003


Kommt das Seilbahnunternehmen den ihm aus diesem Bundesgesetz oder der hiezu erlassenen Verordnungen erwachsenen Pflichten nicht nach, hat die Behörde notwendige Maßnahmen anzuordnen. Bei bekannt gewordener drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen durch die Behörde unmittelbar anzuordnen und unverzüglich gegen Ersatz der Kosten durch das Seilbahnunternehmen durchführen zu lassen.

Abschnitt 17 - Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr

§ 106 SeilbG 2003


Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen. Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffene Anordnungen des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.

§ 107 SeilbG 2003


Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hiefür vorgesehenen Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.

§ 108 SeilbG 2003


Das Rauchen oder Mitsichführen von feuer- und explosionsgefährlichen oder in sonstiger Art und Weise gefährlichen Gegenständen oder Materialien ist verboten.

§ 109 SeilbG 2003


Die Bestimmungen der §§ 106 bis 108 sind im Bereich der Kartenverkaufsstellen der Seilbahn kundzumachen.

Abschnitt 18 - Besondere Bestimmungen für nicht öffentliche Seilbahnen

§ 110 SeilbG 2003


(1) Im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte und Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) gemäß § 16 Abs. 1 ist insbesondere zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers gemäß § 22 Abs. 2 gegeben ist und ob dieser finanziell in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben auszuführen. Dem Genehmigungsantrag sind eine Darstellung des Bauvorhabens, die voraussichtlichen Projektkosten, sowie ein Bau- und Betriebsprogramm anzuschließen. Weiters sind Unterlagen, aus denen allfällig notwendige Rodungen sowie die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich sind sowie eine Aufstellung über die nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen beizugeben.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der Betrieb der nicht öffentlichen Seilbahn nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre hindurch unterbrochen wird. Dies gilt als gänzliche und dauernde Betriebseinstellung.

(3) Der Behörde ist die gänzliche oder dauernde Betriebseinstellung unter gleichzeitiger Vorlage der Unterlagen gemäß § 52 Abs. 1 anzuzeigen.

§ 111 SeilbG 2003


(1) Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 49, 49a, 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegensprechen.

(2) Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 33, 36, 49, 49a, 52, 52a, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegen stehen.

Abschnitt 19 - Gebühren, Abgaben, Kostenbeiträge

§ 112 SeilbG 2003


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren und Abgaben zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die durch die jeweiligen Behörden zu führenden Verwaltungsverfahren mit Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge sind das Kostendeckungsprinzip sowie die Höhe bestehender Abgaben und Gebühren zu beachten. Bei Amtshandlungen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, sind die Kostenbeiträge an diesen zu entrichten.

Abschnitt 20 - Strafbestimmungen

§ 113 SeilbG 2003


(1) Wer den Bestimmungen der §§ 53, 55, 56, 106, 107 und 108 zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen.

(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens den Bestimmungen der §§ 81 Abs. 1, 2 und 4, 83 Abs. 1 und 2, 84, 86, 87 Abs. 1 und 2, 88, 89 Abs. 1 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.

§ 114 SeilbG 2003


(1) Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(2) Wer eine Seilbahnanlage ohne Genehmigung gemäß § 90 länger als ein halbes Jahr einstellt oder ohne Genehmigung gemäß § 52 beseitigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

§ 115 SeilbG 2003


Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49, 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.

§ 116 SeilbG 2003


Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Art. 3 Z 17 der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er

1.

entgegen Art. 11 Abs. 1 nicht gewährleistet, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil gemäß den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II entworfen und hergestellt wurde;

2.

entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage gemäß Anhang VIII nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Teilsystems und Sicherheitsbauteils erstellt;

3.

entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt;

4.

entgegen Art. 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a, oder entgegen Art. 13 Abs. 8 eine Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält;

5.

entgegen Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass die Konformität gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist;

6.

entgegen Art. 11 Abs. 5 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt;

7.

entgegen Art. 11 Abs. 6 erster Satz in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Satz oder entgegen Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 erster Satz eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht;

8.

entgegen Art. 11 Abs. 6 vierter Satz nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich oder auf dem neuesten Stand gehalten wird;

9.

entgegen Art. 11 Abs. 7 Unterabsatz 1 erster Satz oder Art. 13 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 4b, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist;

10.

entgegen Art. 11 Abs. 8 erster Satz, Art. 13 Abs. 7 erster Satz oder Art. 14 Abs. 4 erster Satz eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird;

11.

entgegen Art. 11 Abs. 8 zweiter Satz, Art. 13 Abs. 7 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 4 zweiter Satz eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

12.

entgegen Art. 11 Abs. 9 erster Satz, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b, entgegen Art. 13 Abs. 9 erster Satz, jeweils in Verbindung mit § 4b, oder entgegen Art. 14 Abs. 5 erster Satz eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;

13.

entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;

14.

entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat;

15.

entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;

16.

entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;

17.

entgegen Art. 13 Abs. 5 oder Art. 14 Abs. 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen;

18.

entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

19.

entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt;

20.

entgegen Art. 16 erster Satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Satz, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

21.

entgegen Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt;

22.

entgegen Art. 40 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift;

23.

entgegen Art. 42 Abs. 1 keine geeigneten Maßnahmen ergreift;

24.

entgegen Art. 43 Abs. 1 die betreffende Nichtkonformität in den Fällen lit. a bis i nicht korrigiert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.

Abschnitt 21 - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 117 SeilbG 2003 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften


(1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, bleiben unberührt.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 118 SeilbG 2003 Verordnung (EU) 2016/424


Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1.

Abschnitt 22 - Übergangsbestimmungen

§ 119 SeilbG 2003 Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 120 SeilbG 2003 Übergangsbestimmungen


(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereits in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.

(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.

(3) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde

1.

für Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu bringen sind;

2.

für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004.

(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, BGBl. Nr. 253, anzuwenden.

(5) Für Baugenehmigungsverfahren, die bereits am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 anhängig sind, können bis zur Betriebsbewilligung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2019, die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2012 angewendet werden.

§ 121 SeilbG 2003 Bestimmungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise


(1) Der Ablauf der in den §§ 26 Z 2, 27 Z 2, 28 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, geregelten Fristen, welche nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.

(2) Der Ablauf von Fristen zur Erfüllung von Nebenbestimmungen bzw. Vorschreibungen, welche mit Bescheiden gemäß der §§ 48 Abs. 1, 99 oder 105 festgesetzt worden sind und nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2021 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes erforderlich ist.

Abschnitt 23 -Inkrafttreten

§ 122 SeilbG 2003 In- und Außerkrafttreten


(1) Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.

(2) § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 sowie § 83 Abs. 1 und 3 treten gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft. Bis dahin ist § 21 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden.

(3) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(4) Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 sind, gilt Folgendes:

1.

§ 2, § 3, § 4a, § 4b, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8, § 9, § 12b Abs. 4, § 12c, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 2 und 3, § 14a, § 14b, § 14c, § 14d, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 17, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 23, § 24, § 25, § 26 Z 4, 5 und 6, § 27 Z 1 und 3, § 28 Abs. 4, § 29, § 31 samt Überschrift, § 32, § 33, § 34, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 43 Abs. 2, § 47a, § 48, § 48a samt Überschrift, § 49, § 49a Abs. 8 samt Überschrift, § 51 Abs. 1, § 52, § 52a, § 53, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift, § 75 samt Überschrift, § 76, § 78, § 81 Abs. 1 und 4, § 82 Abs. 2, § 84, § 85, § 87, § 90, § 103, § 104, § 108, § 110 Abs. 1, § 111, § 113 Abs. 2, § 114, § 115, § 116, § 117 Abs. 3, § 118 samt Überschrift, § 119 samt Überschrift, § 120 samt Überschrift, § 122 samt Überschrift sowie § 123 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 10, § 11, § 12, § 30, § 58, § 59, § 60, § 60a, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 73, § 74, § 77, § 79, § 80, § 92, § 93, § 94 sowie § 121 außer Kraft.

2.

§ 28 Abs. 2 und 3 sowie § 49a Abs. 1 bis 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß § 49a Abs. 8 erlassenen Verordnung in Kraft.

3.

§ 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 82 Abs. 2 zweiter Satz außer Kraft.

§ 123 SeilbG 2003 Vollziehung


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist gemäß § 14d Abs. 3 mit der Vollziehung des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424 betraut.

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Fundstelle


Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003)
StF: BGBl. I Nr. 103/2003 (NR: GP XXII RV 204 AB 246 S. 34. BR: AB 6883 S. 702.)
[CELEX-Nr.: 32000L0009]

Änderung

BGBl. I Nr. 123/2005 (NR: GP XXII RV 681 AB 1108 S. 122. BR: AB 7386 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 31994L0056, 32003L0042, 32004L0049]

BGBl. I Nr. 59/2006 (NR: GP XXII RV 1270 AB 1379 S. 142. BR: AB 7507 S. 733.)

BGBl. I Nr. 83/2007 (NR: GP XXIII IA 275/A AB 240 S. 35. BR: AB 7779 S. 749.)

[CELEX-Nr: 32000L0009]

BGBl. I Nr. 12/2011 (NR: GP XXIV RV 1006 AB 1038 S. 96. BR: 8454 AB 8457 S. 794.)

BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)

[CELEX-Nr.: 32004L0049, 32009L0018]

Anmerkung

Das Seilbahngesetz 2003 wurde in Artikel I des BGBl. I Nr. 103/2003 kundgemacht.