§ 34 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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