Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn der Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(2)Absatz 2Mit der Baugenehmigung können Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) verbunden werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs erforderlich ist.
In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 SeilbG 2003
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 SeilbG 2003 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 SeilbG 2003