(1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig für die
1. | Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen; | |||||||||
2. | Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen; | |||||||||
3. | Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen; | |||||||||
4. | Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen; | |||||||||
5. | Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen; | |||||||||
6. | Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren. |
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig für die
1. | Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen; | |||||||||
2. | Festlegung besonderer Bedingungen von zur Ausführung kommenden innovativen Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen; | |||||||||
3. | Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15; | |||||||||
4. | fachliche Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für die Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424, für Seilbahnüberprüfungsstellen gemäß Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, sowie für alle weiteren Stellen, die für ihre Tätigkeit bei Seilbahnen eine Akkreditierung benötigen; | |||||||||
5. | Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen; | |||||||||
6. | Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten; | |||||||||
7. | Wahrnehmung der Angelegenheiten bei der Schaffung von Normen auf nationaler sowie europä-ischer und internationaler Ebene hinsichtlich Seilbahnen; | |||||||||
8. | Wahrnehmung der gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 den Mitgliedstaaten auferlegten Informationspflichten, der Vertretung in der administrativen Kooperationsgruppe (AdCo) für die Marktüberwachung bei Seilbahnen und im Ausschuss für Seilbahnen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13; | |||||||||
9. | Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens für Betriebsleiter; Ausstellung der Betriebsleiterpatente; | |||||||||
10. | Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen; | |||||||||
11. | Führung eines Verzeichnisses von Personen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten, Änderungen der Nutzung oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 vorgenommen werden können; von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können; von akkreditierten Seilbahnüberprüfungsstellen; von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen; von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, eine Generalrevision gemäß § 49a durchzuführen; | |||||||||
12. | Erstellung der Seilbahnstatistik; | |||||||||
13. | Wahrnehmung der nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung: | |||||||||
a) | Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden; | |||||||||
b) | Meldungen an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424. |
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.
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