Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Bauwerke oder Gebäudeteile, die mit der Seilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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