§ 123 SeilbG 2003 Vollziehung

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist gemäß § 14d Abs. 3 mit der Vollziehung des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424 betraut.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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