§ 48 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Behörde hat die Betriebsbewilligung allenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen. Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Fachbereiche berührt werden, beizuziehen.

(2) Werden im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt werden, bei Sicherheitsbauteilen, Teilsystemen oder der Infrastruktur Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid festgestellt, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des Bauentwurfes oblag.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 SeilbG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 SeilbG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 48 SeilbG 2003


Entscheidungen zu § 48 SeilbG 2003


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 SeilbG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 SeilbG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 47a SeilbG 2003
§ 48a SeilbG 2003