Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsZum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß Paragraph 21,, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß Paragraph 110, erforderlich.
(2)Absatz 2Eine neue Konzession gemäß § 21 für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß § 110 für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß § 2 Abs. 2 oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.Eine neue Konzession gemäß Paragraph 21, für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß Paragraph 110, für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 SeilbG 2003
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 SeilbG 2003 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 SeilbG 2003