§ 104 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

(1) Das Seilbahnunternehmen hat jede Änderung der Geschäftsführung oder der Vertretungsbefugnis nach außen der Behörde bekannt zu geben.

(2) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb von Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Zeitpunkt, den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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