§ 89 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Veräußerung lediglich der Infrastruktur oder eines Teilsystems einer öffentlichen Seilbahn ist unzulässig. Die Verträge über die vorgesehene Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung der gesamten Seilbahn sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat zu prüfen, ob dadurch die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs beeinträchtigt ist oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Die Behörde ist berechtigt, für die Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder öffentlicher Interessen Ergänzungen der bezughabenden Verträge anzuordnen und bei Nichtdurchführung die Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung der Betriebsführung zu untersagen.

In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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