§ 116 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 116,

Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Art. 3 Z 17 der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 3, Ziffer 17, der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er

  1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 11 Abs. 1 nicht gewährleistet, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil gemäß den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II entworfen und hergestellt wurde;entgegen Artikel 11, Absatz eins, nicht gewährleistet, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil gemäß den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch II entworfen und hergestellt wurde;
  2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage gemäß Anhang VIII nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Teilsystems und Sicherheitsbauteils erstellt;entgegen Artikel 11, Absatz 2, Unterabsatz 1 eine technische Unterlage gemäß Anhang römisch VIII nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Teilsystems und Sicherheitsbauteils erstellt;
  3. 3.Ziffer 3entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt;entgegen Artikel 11, Absatz 2, Unterabsatz 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt;
  4. 4.Ziffer 4entgegen Art. 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a, oder entgegen Art. 13 Abs. 8 eine Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält;entgegen Artikel 11, Absatz 3,, auch in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 2, Litera a,, oder entgegen Artikel 13, Absatz 8, eine Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält;
  5. 5.Ziffer 5entgegen Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass die Konformität gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist;entgegen Artikel 11, Absatz 4, Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass die Konformität gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist;
  6. 6.Ziffer 6entgegen Art. 11 Abs. 5 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt;entgegen Artikel 11, Absatz 5, Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt;
  7. 7.Ziffer 7entgegen Art. 11 Abs. 6 erster Satz in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Satz oder entgegen Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 erster Satz eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht;entgegen Artikel 11, Absatz 6, erster Satz in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Satz oder entgegen Artikel 13, Absatz 3, Unterabsatz 1 erster Satz eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht;
  8. 8.Ziffer 8entgegen Art. 11 Abs. 6 vierter Satz nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich oder auf dem neuesten Stand gehalten wird;entgegen Artikel 11, Absatz 6, vierter Satz nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich oder auf dem neuesten Stand gehalten wird;
  9. 9.Ziffer 9entgegen Art. 11 Abs. 7 Unterabsatz 1 erster Satz oder Art. 13 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 4b, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist;entgegen Artikel 11, Absatz 7, Unterabsatz 1 erster Satz oder Artikel 13, Absatz 4,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 4 b,, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist;
  10. 10.Ziffer 10entgegen Art. 11 Abs. 8 erster Satz, Art. 13 Abs. 7 erster Satz oder Art. 14 Abs. 4 erster Satz eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird;entgegen Artikel 11, Absatz 8, erster Satz, Artikel 13, Absatz 7, erster Satz oder Artikel 14, Absatz 4, erster Satz eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird;
  11. 11.Ziffer 11entgegen Art. 11 Abs. 8 zweiter Satz, Art. 13 Abs. 7 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 4 zweiter Satz eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;entgegen Artikel 11, Absatz 8, zweiter Satz, Artikel 13, Absatz 7, zweiter Satz oder Artikel 14, Absatz 4, zweiter Satz eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  12. 12.Ziffer 12entgegen Art. 11 Abs. 9 erster Satz, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b, entgegen Art. 13 Abs. 9 erster Satz, jeweils in Verbindung mit § 4b, oder entgegen Art. 14 Abs. 5 erster Satz eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;entgegen Artikel 11, Absatz 9, erster Satz, auch in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 2, Litera b,, entgegen Artikel 13, Absatz 9, erster Satz, jeweils in Verbindung mit Paragraph 4 b,, oder entgegen Artikel 14, Absatz 5, erster Satz eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;
  13. 13.Ziffer 13entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;
  14. 14.Ziffer 14entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat;entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 zweiter Satz nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat;
  15. 15.Ziffer 15entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;
  16. 16.Ziffer 16entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;entgegen Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 2 zweiter Satz oder Artikel 14, Absatz 2, Unterabsatz 2 zweiter Satz den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;
  17. 17.Ziffer 17entgegen Art. 13 Abs. 5 oder Art. 14 Abs. 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen;entgegen Artikel 13, Absatz 5, oder Artikel 14, Absatz 3, nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen;
  18. 18.Ziffer 18entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;entgegen Artikel 14, Absatz 2, Unterabsatz 2 erster Satz eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  19. 19.Ziffer 19entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt;entgegen Artikel 14, Absatz 2, Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt;
  20. 20.Ziffer 20entgegen Art. 16 erster Satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Satz, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;entgegen Artikel 16, erster Satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Satz, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
  21. 21.Ziffer 21entgegen Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt;entgegen Artikel 21, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt;
  22. 22.Ziffer 22entgegen Art. 40 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift;entgegen Artikel 40, Absatz eins, Unterabsatz 2, Absatz 4, Unterabsatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift;
  23. 23.Ziffer 23entgegen Art. 42 Abs. 1 keine geeigneten Maßnahmen ergreift;entgegen Artikel 42, Absatz eins, keine geeigneten Maßnahmen ergreift;
  24. 24.Ziffer 24entgegen Art. 43 Abs. 1 die betreffende Nichtkonformität in den Fällen lit. a bis i nicht korrigiert,entgegen Artikel 43, Absatz eins, die betreffende Nichtkonformität in den Fällen Litera a bis i nicht korrigiert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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