§ 116 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Art. 3 Z 17 der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er

1.

entgegen Art. 11 Abs. 1 nicht gewährleistet, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil gemäß den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II entworfen und hergestellt wurde;

2.

entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage gemäß Anhang VIII nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Teilsystems und Sicherheitsbauteils erstellt;

3.

entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt;

4.

entgegen Art. 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a, oder entgegen Art. 13 Abs. 8 eine Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält;

5.

entgegen Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass die Konformität gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist;

6.

entgegen Art. 11 Abs. 5 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt;

7.

entgegen Art. 11 Abs. 6 erster Satz in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Satz oder entgegen Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 erster Satz eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht;

8.

entgegen Art. 11 Abs. 6 vierter Satz nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich oder auf dem neuesten Stand gehalten wird;

9.

entgegen Art. 11 Abs. 7 Unterabsatz 1 erster Satz oder Art. 13 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 4b, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist;

10.

entgegen Art. 11 Abs. 8 erster Satz, Art. 13 Abs. 7 erster Satz oder Art. 14 Abs. 4 erster Satz eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird;

11.

entgegen Art. 11 Abs. 8 zweiter Satz, Art. 13 Abs. 7 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 4 zweiter Satz eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

12.

entgegen Art. 11 Abs. 9 erster Satz, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b, entgegen Art. 13 Abs. 9 erster Satz, jeweils in Verbindung mit § 4b, oder entgegen Art. 14 Abs. 5 erster Satz eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;

13.

entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 erster Satz nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;

14.

entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat;

15.

entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;

16.

entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz oder Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;

17.

entgegen Art. 13 Abs. 5 oder Art. 14 Abs. 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen;

18.

entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

19.

entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 erster Satz ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt;

20.

entgegen Art. 16 erster Satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Satz, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

21.

entgegen Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt;

22.

entgegen Art. 40 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift;

23.

entgegen Art. 42 Abs. 1 keine geeigneten Maßnahmen ergreift;

24.

entgegen Art. 43 Abs. 1 die betreffende Nichtkonformität in den Fällen lit. a bis i nicht korrigiert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 116 SeilbG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 SeilbG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 116 SeilbG 2003


Entscheidungen zu § 116 SeilbG 2003


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 116 SeilbG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 116 SeilbG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 115 SeilbG 2003
§ 117 SeilbG 2003