Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1. | den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder | |||||||||
2. | bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder | |||||||||
3. | sich der Konzessionär trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind. |
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