Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 27,
Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1.Ziffer einsden im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder
2.Ziffer 2bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder
3.Ziffer 3sich der Konzessionär trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 SeilbG 2003
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 SeilbG 2003 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 SeilbG 2003