§ 18 SeilbG 2003 Genehmigungsfreie Bauvorhaben

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen sind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen undFür nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen sind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, vorliegen und
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oderdie Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, durchgeführt werden oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß Paragraph 20, nicht erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.Welche Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.
  3. (3)Absatz 3Für die Änderung eines Sicherheitsbauteiles ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person gemäß § 20diese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person gemäß Paragraph 20,
      1. a)Litera adie Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;die Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel römisch II und römisch III der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;
      2. b)Litera bsich auf dieses Sicherheitsbauteil beschränkt;
      3. c)Litera ckeine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Sicherheitsbauteile, auf Teilsysteme oder die Infrastruktur erwarten lässt;
      4. d)Litera dkeine Belange des Brandschutzes betrifft;
    2. 2.Ziffer 2die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird;
    3. 3.Ziffer 3das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird.das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, vorgenommen wird.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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