§ 18 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen sind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und

1.

die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oder

2.

es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.

(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.

(3) Für die Änderung eines Sicherheitsbauteiles ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

1.

diese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person ge-mäß § 20

a)

die Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;

b)

sich auf dieses Sicherheitsbauteil beschränkt;

c)

keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Sicherheitsbauteile, auf Teilsysteme oder die Infrastruktur erwarten lässt;

d)

keine Belange des Brandschutzes betrifft;

2.

die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die Behörde kann verlan-gen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren un-terworfen wird;

3.

das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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