Die Konzession erlischt
1. | mit Zeitablauf; | |||||||||
2. | bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig; | |||||||||
3. | bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes; | |||||||||
4. | bei Konzessionsentziehung gemäß § 27; | |||||||||
5. | mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionärs; | |||||||||
6. | bei Entziehung der Betriebsbewilligung. |
0 Kommentare zu § 26 SeilbG 2003