§ 26 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Konzession erlischt

1.

mit Zeitablauf;

2.

bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;

3.

bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;

4.

bei Konzessionsentziehung gemäß § 27;

5.

mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionärs;

6.

bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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