Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 19,
Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß Paragraph 18, ist weiters, dass
1.Ziffer einsdie allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;
2.Ziffer 2Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;
3.Ziffer 3Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.
In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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