Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass
1. | die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden; | |||||||||
2. | Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden; | |||||||||
3. | Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen. |
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