§ 19 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass

1.

die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;

2.

Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;

3.

Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.

In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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