§ 117 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, bleiben unberührt.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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