Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung sind der Behörde Bauentwürfe in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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