Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsWer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer eine Seilbahnanlage ohne Genehmigung gemäß § 90 länger als ein halbes Jahr einstellt oder ohne Genehmigung gemäß § 52 beseitigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.Wer eine Seilbahnanlage ohne Genehmigung gemäß Paragraph 90, länger als ein halbes Jahr einstellt oder ohne Genehmigung gemäß Paragraph 52, beseitigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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