§ 57 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Das Seilbahnunternehmen und der Landeshauptmann haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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