Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß § 2 gültig ist.Als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß Paragraph 2, gültig ist.
(2)Absatz 2Das Verfahren zur Erlangung eines Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt die Betriebsleiterpatente aus und führt hierüber ein Verzeichnis.
In Kraft seit 22.11.2003 bis 01.01.9000
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