Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsNicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.
(2)Absatz 2Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Seilbahnunternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint.
(3)Absatz 3Der beschränkt öffentliche Verkehr umfasst über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung auch anderer Personen ohne Betriebs- und Beförderungspflicht, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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