Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDas Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Absatz 4, festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, unterziehen zu lassen.
(2)Absatz 2Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen dürfen diese Überprüfungen auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der Hauptuntersuchung gemäß § 7 bleiben davon unberührt.Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der Hauptuntersuchung gemäß Paragraph 7, bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt.Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Absatz eins und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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