§ 72 SeilbG 2003 Konformitätsbewertungsstellen

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bewertung und Überwachung für die Konformitätsbewertungsstellen nach den in Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Anforderungen erfolgt durch die Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ nach den im Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, festgelegten Bestimmungen.

(2) Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424 setzt deren Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 voraus.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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