Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Bewertung und Überwachung für die Konformitätsbewertungsstellen nach den in Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Anforderungen erfolgt durch die Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ nach den im Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, festgelegten Bestimmungen.Die Bewertung und Überwachung für die Konformitätsbewertungsstellen nach den in Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Anforderungen erfolgt durch die Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ nach den im Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, festgelegten Bestimmungen.
(2)Absatz 2Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424 setzt deren Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 voraus.Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 3, Ziffer 23, der Verordnung (EU) 2016/424 setzt deren Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 voraus.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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