§ 44 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Behörde kann im Baugenehmigungsbescheid die Durchführung eines Probebetriebes anordnen. Dieser Probebetrieb hat ohne Beförderung von Fahrgästen zu erfolgen; Umfang und Dauer des Probebetriebes wird durch die Behörde bestimmt.

In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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